|
|
|
Zertifizierte E-Mails (PEC „Posta eletronica cerificata“) Vermittlungsdienstleistungen und Mehrwertsteuer Angaben von Unternehmerdaten – Erweiterte Publizität Zertifizierte E-Mails (PEC „Posta eletronica cerificata“) Die Konjunkturverordnung (Art. 16 G.D. Nr. 185/2008) hat für alle Unternehmen und Freiberufler die Pflicht eingeführt, eine zertifizierte E-Mail-Adresse einzurichten. Um die Verbreitung zertifizierter Adressen zu fördern, wurden folgenden Fristen festgelegt: • Neu gegründete Gesellschaften müssen diese Adresse sofort bei der Anmeldung im Handelsregister mitteilen. Bei jedem Antrag zur Eintragung ins Handelsregister muss ab sofort zwingend auch eine zertifzierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) angegeben werden. Für alle Einzelbetriebe, ausgenommen Freiberufler, besteht zurzeit noch keine gesetzliche Pflicht. Die Mailbox für die zertifizierte elektronische Post kann nur von zugelassenen Anbietern eingerichtet werden, die von der öffentlichen Informatikbehörde CNIPA zertifiziert sind. Unter den Anbietern befinden sich unter anderem die italienische Post (www.poste.it), die Handelskammern (www.legalmail.it) und die Telecom (www.firmasicura.it); die Liste der zertifizierten Anbieter kann aus der Webseite der CNIPA herabgeladen werden (www.cnipa.it; Abschnitt „posta elettronica certificata“, „elenco pubblico dei gestori“). Vermittlungsdienstleistungen und Mehrwertsteuer Das Gemeinschaftsgesetz 2008, Artikel 24 des Gesetzes Nr. 88/09 hat bezüglich der Mehrwertsteuer den Territorialitätsgrundsatz bei den Vermittlungsdienstleistungen abgeändert. Ist der Auftraggeber bzw. Mandant hingegen ein inländisches Unternehmen, gilt als Ort der Leistung auf jeden Fall Italien und die Vermittlungsdienstleistung ist der MwSt. in Italien zu unterwerfen. Einzige Ausnahme in diesem Fall ist eine Vermittlungsdienstleistung im Zusammenhang mit einer Ausfuhr (Export) von Waren außerhalb der EU; hier ist die Provision nicht steuerpflichtig (Art. 9 Ziffer 7 MwStG.). Ist der Vermittler ein Drittländer oder ein Unternehmer aus einem EU-Nachbarstaat, hat der inländische Mandant in beiden Fällen eine Eigenrechnung auszustellen (Art. 17 Abs. 3 MwStG); es ist dagegen nicht mehr möglich das Verfahren der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen vorzunehmen und die Rechnung des Vermittlers mit der MwSt. zu integrieren. - ACHTUNG: Die Eigenrechnung muss spätestens am Tag der Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung ausgestellt werden. Angaben von Unternehmerdaten – Erweiterte Publizität Das sogenannte Gemeinschaftsgesetz 2008 (Ges. Nr. 88 vom 7. Juli 2009) enthält auch Änderungen am Zivilgesetzbuch (ZGB). Diese Änderungen betreffen erweiterte Publizitätspflichten für Personen- und Kapitalgesellschaften, die im Interesse von Dritten im Handelsregister und im Geschäftsverkehr angeführt werden müssen (Art. 42 Ges. Nr. 88/2009). Es werden zusätzliche Angaben im Schriftverkehr und auf der Homepage vorgesehen. Zur Erinnerung werden nachfolgend die bereits nach den bisherigen Vorschriften (Art. 2250 ZGB) notwendigen Angaben bei Rechtshandlungen (z.B. Verträge) und im Schriftverkehr (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Aufträge, Geschäftsbriefe u.a.) festgehalten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Angaben: • Sitz der Gesellschaft, Handelsregister und Eintragungsnummer (= Steuernummer). Dies betrifft die Personen- und Kapitalgesellschaften (Art. 2250 Abs. 1 ZGB). Neu vorgesehen wird nun die Pflicht (Art. 2250 Abs. 7 ZGB), alle vorgenannten Angaben auch auf der Webseite im Internet anzugeben, sofern die Gesellschaft eine solche Seite besitzt. Dies gilt sowohl für die Personengesellschaften (Sitz, Handelsregister und Eintragungsnummer), als auch für die Kapitalgesellschaften (zusätzlich auch das eingezahlte Kapital und der Status als Einpersonengesellschaft). Die MwSt-Bestimmungen sehen zusätzlich vor (Art. 35 Abs. 1 MwStG), dass auf der Webseite auch die MwSt-Nummer angeführt werden muss. Laut Finanzverwaltung (Entscheid Nr. 60/E vom 16. Mai 2006) betrifft die Angabe alle Unternehmen und nicht nur jene, die den elektronischen Handel betreiben. Für die unterlassene Angabe ist aber keine spezifische Verwaltungsstrafe vorgesehen. Man geht davon aus, dass es sich dabei nur um einen reinen Formfehler handelt, zumal die unterlassene Angabe keine Auswirkungen auf die Steuerschuld und im Allgemeinen auch keine Auswirkungen auf etwaige Steuerprüfungen oder Steuerfestsetzungen aufweist. Im schlimmsten Fall gilt die Verwaltungsstrafe für die „sonstigen Fehler“ in Höhe von 258,00 Euro. Sanktionen: Die bislang nur für unterlassene oder verspätete Meldungen im Handelsregister vorgesehenen Verwaltungsstrafen werden nun auf die Nichtbeachtung der oben erwähnten Publizitätspflichten ausgedehnt (Art. 2630 ZGB). In der Praxis bedeutet dies, dass bei den unterlassenen Angaben im Geschäftsverkehr oder im Internet die Verwalter der Gesellschaft mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 206,00 Euro geahndet werden können. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, kann die Übertretung mit dem zweifachen Betrag der Mindeststrafe abgefunden werden
|
|
| © 2010 - Palla Knoll & Partner | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Login | A A A |